RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Es ist undenkbar, dass die Verkehrsteilnehmer ohne entsprechende Regeln und eine entsprechende Schulung im Strassenverkehr unterwegs sind. Bei der Benutzung von Kameracoptern ist das heute aber so. Natürlich sind beim Einsatz dieser Multicopter rechtliche Rahmenbedingungen vorgeschrieben. Leider sind viele Nutzer nicht im notwendigen Umfang darüber informiert oder kümmern sich schlicht nicht darum. Dies ist mit ein Grund, warum sich negative Meldungen häufen.

 

Wir versuchen hier auf diese Regelungen einzugehen. Wobei dies zugegebenermassen nicht einfach ist. Es gibt noch keine einheitliche Regelung und aus diesem Grund geht jedes Land in Europa mit der Nutzung von Multicoptern anders um.

Zusammenfassung der Regelung in Österreich:

Seit 01. Jänner 2014 gibt es in Österreich für den Betrieb von sogenannten uLFZ / Unbemannten Luftfahrzeugen, genaue gesetzliche Regelungen.

 

Vereinfacht gesagt ist eine Bewilligung für Flüge mit Coptern notwendig, wenn sie nicht ausschließlich „zum Zwecke des Fluges selbst“ durchgeführt werden. Das bedeutet, wenn ein Copter mit Kamera oder Fotoapparat ausgerüstet ist und Aufnahmen damit gemacht werden, liegt eine Bewilligungspflicht vor. Und zwar unabhängig davon, ob das Fluggerät privat oder gewerblich genutzt wird.

 

Keine Genehmigung benötigt man für den Einsatz eines Copters als Modellfluggerät (dann aber nur ohne Kamera). FPV Copter und FPV Flugzeuge bei denen ein Bild an einen Monitor oder die Videobrille des Piloten gesendet wird müssen ebenso nicht genehmigt werden, sofern die Bilder nicht aufgezeichnet und veröffentlicht werden. Und eine weitere Ausnahme sind sogenannte Spielzeug-Fluggeräte. Diese werden relativ kompliziert über eine maximale Bewegungsenergievon 79 Joule definiert.  Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass Fluggeräte bis etwa 250 Gramm Gewicht mit einer maximalen Flughöhe von 30 Metern als Spielzeug gelten. Diese dürfen auch eine Kamera eingebaut haben.

 

Nun aber zurück zu den Fluggeräten, die eine Zulassung benötigen. Für die Zulassung ist die Austro Control zuständig. Es gibt eine genaue Einteilung mit welchen Multicoptern man die Zulassung für welches Fluggebiet erhalten kann. Dazu werden die uLFZ nach Einsatzgebiet und Gewicht in verschiedene Klassen eingeteilt. Je nach Gewichtsklasse und vorgesehenem Einsatzgebiet kommt es zu einer Unterteilung der Geräte in die Klassen A bis D. Die Gewichtsklassen reichen von „bis fünf Kilogramm“, „bis 25 Kilo“ und „über 25 Kilo bis 150 Kilogramm“, beim Einsatzort wird zwischen „unbebautem Gebiet“, „unbesiedeltem“, „besiedeltem“ und „dicht besiedeltem Gebiet“ unterschieden.

 

 

Auflagen je nach Einsatzgebiet

Je nach Kategorie richten sich dann noch genau festgelegte Auflagen. In bebautem Gebiet etwa ist die Gefährdung Dritter naturgemäß höher als etwa auf einer Almwiese und damit auch die Anforderung an die Piloten und an das Fluggerät. Deshalb schreibt die Austro Control daher für die Kategorien C und D eine redundante Ausführung aller technischen Bauteile vor. Im Falle eines Defektes muss das Fluggerät noch sicher zur Landung gebracht werden können. In diesen höheren Klassen ist auch eine ärztliche Flugtauglickeitsuntersuchung einzureichen und eine uLFZ Luftrechtsprüfung bei der Austro Control abzulegen.

 

Ein Beispiel: Ein häufig anzutreffender Quadrocopter, der DJI Phantom kann aufgrund der nicht redundanten Technik nur für die die Kategorie A zugelassen werden. Somit darf mit einem solchen Copter nur in unbesiedelten Gebieten geflogen werden. Bis auf den Piloten dürfen sich nur vereinzelt Menschen in dem Gebiet aufhalten (z.B. Wanderer). Es dürfen sich keine bewohnten Gebäude in dem Gebiet befinden.

 

Für die einzelnen Klassen sind in etwa folgende Zulassungsbedingungen zu erfüllen (die Auflistung ist nicht rechtsgültig / aktuelle Zulassungsbedingungen bitte bei der Austrocontrol erfragen):

 

uLFZ Kategorie A

  • Das unbemannte Luftfahrzeug muss eindeutig identifizierbar sein. dafür ist das von der ACG zugeteilte Datenschild am uLFZ anzubringen.
  • Das uLFZ muss die Lärmgrenzwerte nach AuflageN einhalten. (Lärmmessbericht)
  • Das uLFZ muss innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. Gewicht, Wind, Temperatur, Regen, Sichtbedingungen, Tag/Nacht) betrieben werden.
  • Das uLFZ muss mittels einer entsprechenden Haftpflichtversicherung versichert sein. Die AeroClub Modellflug Haftpflichtversicherung reicht nicht.
  • Der Betreiber hat die Meldepflichten laut § 136 LFG einzuhalten.
  • Das Mindestalter des Piloten beträgt 16 Jahre.
  • Der Pilot hat die Betriebsvorschrift zu beachten.
  • Der Betreiber hat umfangreiche Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche z.B. Datum, Uhrzeit, Dauer des Einsatzes, den Ort des Fluges und die Kategorisierung des Einsatzgebietes(I-IV), usw. beinhalten.
  • Der Betreiber und/oder der Pilot hat sich vor jedem Flug über den einwandfreien Zustand des Luftfahrzeuges zu vergewissern.
  • Der Bewilligungsinhaber (Halter) muss die Befähigung der eingesetzten Piloten sicherstellen.

uLFZ Kategorie B

  • Das unbemannte Luftfahrzeug muss eindeutig identifizierbar sein. dafür ist das von der ACG zugeteilte Datenschild am uLFZ anzubringen.
  • Das uLFZ muss die Lärmgrenzwerte nach AuflageN einhalten. (Lärmmessbericht)
  • Das uLFZ muss innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. Gewicht, Wind, Temperatur, Regen, Sichtbedingungen, Tag/Nacht) betrieben werden.
  • Das uLFZ muss mittels einer entsprechenden Haftpflichtversicherung versichert sein. Die AeroClub Modellflug Haftpflichtversicherung reicht nicht.
  • Der Betreiber hat die Meldepflichten laut § 136 LFG einzuhalten.
  • Das Mindestalter des Piloten beträgt 16 Jahre.
  • Der Pilot hat die Betriebsvorschrift zu beachten.
  • Der Betreiber hat umfangreiche Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche z.B. Datum, Uhrzeit, Dauer des Einsatzes, den Ort des Fluges und die Kategorisierung des Einsatzgebietes(I-IV), usw. beinhalten.
  • Eine detailierte Betriebssicherheitsanalyse ist vorzulegen.
  • Eine völlige Redundanz aller technischer bauteile ist verpflichtend.
  • Jeder Pilot muss seine Befähigung das uLFZ steuern zu können schriftlich deklarieren.
  • Piloten müssen in Betriebsbewilligung namentlich angeführt sein.

uLFZ Kategorie C

  • Das unbemannte Luftfahrzeug muss eindeutig identifizierbar sein. dafür ist das von der ACG zugeteilte Datenschild am uLFZ anzubringen.
  • Das uLFZ muss die Lärmgrenzwerte nach AuflageN einhalten. (Lärmmessbericht)
  • Das uLFZ muss innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. Gewicht, Wind, Temperatur, Regen, Sichtbedingungen, Tag/Nacht) betrieben werden.
  • Das uLFZ muss mittels einer entsprechenden Haftpflichtversicherung versichert sein. Die AeroClub Modellflug Haftpflichtversicherung reicht nicht.
  • Der Betreiber hat die Meldepflichten laut § 136 LFG einzuhalten.
  • Das Mindestalter des Piloten beträgt 16 Jahre.
  • Der Pilot hat die Betriebsvorschrift zu beachten.
  • Der Betreiber hat umfangreiche Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche z.B. Datum, Uhrzeit, Dauer des Einsatzes, den Ort des Fluges und die Kategorisierung des Einsatzgebietes(I-IV), usw. beinhalten.
  • Eine detailierte Betriebssicherheitsanalyse ist vorzulegen.
  • Eine völlige Redundanz aller technischer bauteile ist verpflichtend.
  • Die betrieblichen Anforderungen für das uLFZ der Kategorie C werden je nach Bauart und Konfiguration von der Behörde im Einzelfall festgelegt.
  • Die erforderlichen luftfahrtrechtlichen Kenntnisse können durch die Vorlage eines Pilotenscheines nachgewiesen werden. Hat der Pilot keinen Pilotenschein, so muss er eine Prüfung im Gegenstand Luftrecht bei der AustroControl ablegen.
  • Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeignis oder eine Führerscheintauglichkeitsuntersuchung - nicht älter als 5 Jahre - muss vorgelegt werden.
  • Die erforderlichen praktischen Fertigkeiten des Piloten sind je nach Einsatzzweck und verwendetem uLFZ nachzuweisen.

uLFZ Kategorie D

  • Das unbemannte Luftfahrzeug muss eindeutig identifizierbar sein. dafür ist das von der ACG zugeteilte Datenschild am uLFZ anzubringen.
  • Das uLFZ muss die Lärmgrenzwerte nach AuflageN einhalten. (Lärmmessbericht)
  • Das uLFZ muss innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. Gewicht, Wind, Temperatur, Regen, Sichtbedingungen, Tag/Nacht) betrieben werden.
  • Das uLFZ muss mittels einer entsprechenden Haftpflichtversicherung versichert sein. Die AeroClub Modellflug Haftpflichtversicherung reicht nicht.
  • Der Betreiber hat die Meldepflichten laut § 136 LFG einzuhalten.
  • Das Mindestalter des Piloten beträgt 16 Jahre.
  • Der Pilot hat die Betriebsvorschrift zu beachten.
  • Der Betreiber hat umfangreiche Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche z.B. Datum, Uhrzeit, Dauer des Einsatzes, den Ort des Fluges und die Kategorisierung des Einsatzgebietes(I-IV), usw. beinhalten.
  • Eine detailierte Betriebssicherheitsanalyse ist vorzulegen.
  • Eine völlige Redundanz aller technischer bauteile ist verpflichtend.
  • Die betrieblichen Anforderungen für das uLFZ der Kategorie D werden je nach Bauart und Konfiguration von der Behörde im Einzelfall festgelegt.
  • Die erforderlichen luftfahrtrechtlichen Kenntnisse können durch die Vorlage eines Pilotenscheines nachgewiesen werden. Hat der Pilot keinen Pilotenschein, so muss er eine Prüfung im Gegenstand Luftrecht bei der AustroControl ablegen.
  • Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeignis oder eine Führerscheintauglichkeitsuntersuchung - nicht älter als 5 Jahre - muss vorgelegt werden.
  • Die erforderlichen praktischen Fertigkeiten des Piloten sind je nach Einsatzzweck und verwendetem uLFZ nachzuweisen.

 

Generell gilt für alle diese zugelassenen Fluggeräte, dass sie nur in Sichtweite des Piloten, bis zu einer Höhe von 150m betrieben werden dürfen. Als maximale Distanz zum Piloten sind 500 Meter angegeben. Zudem muss per Gesetz eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

 

Die Austro Control erteilt ausschließlich die luftfahrtrechtliche Bewilligung. Es liegt in der Verantwortung des „Betreibers“ alle weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen einzuhalten (z.B. Datenschutz, Bewilligung zum Betrieb innerhalb von Sicherheitszonen, gewerberechtliche Bewilligung,  Naturschutz usw.).

 

 

Datenschutz gilt auch in der Luft

Bild- und Tonaufnahmen unterliegen auch in der Luft dem heimischen Datenschutzgesetz. Beim nicht privaten Betrieb von Drohnen der Klasse 1 ist der Pilot zur Wahrung „überwiegend schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen" von Betroffenen gemäß Datenschutzgesetz verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle Formen von Foto- und Filmaufzeichnungen, die mit solchen zivilen Drohnen gemacht werden, wie die Motorflugunion Klosterneuburg auf ihrer Website zusammenfasst. Schon vor den Aufnahmen muss verpflichtend eine Meldung an die Datenschutzkommission erfolgen. Ein Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Auflagen kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

 

  •  Normalerweise gilt bei Aufnahmen von Gebäuden oder dauerhaft öffentlich ausgestellten Kunstwerken die Panoramafreiheit. Danach darf ein Foto eines an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehenden Bauwerks verbreitet werden, wenn es sich auf die Ansicht beschränkt, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen ist.
  • Nicht erlaubt ist das Veröffentlichen von Bildern mit der Rückseite oder dem Innenhof des Gebäudes, ohne die Erlaubnis des Besitzer (Bei Ihren eigenen Objekten und Grundstücken ist das natürlich unproblematisch) .
  • Wie bei allen Fotografien gilt auch bei Bildaufnahmen mit Drohnen, dass das Recht am eigenen Bild der abzubildenden Menschen beachtet muss.
  • Sollen die Bilder veröffentlicht werden, braucht man grundsätzlich dafür die Einwilligung des Abgebildeten.
  • Ausnahme: „Die Person ist nicht zu erkennen„. Gerade bei Drohnenbildern aus größerer Höhe ist eine Einwilligung nicht notwendig, da bereits aus 30m Höhe eine vorbeilaufende Person, auf einen nicht maximal auflösendendem Foto, nicht mehr klar erkannt werden kann.

 
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